VOC-Verordnung (31. BImSchV)

VOC-Schema

VOC ist die Abkürzung für volatile organic compounds (= flüchtige organische Substanzen).

350 000 bis 400 000 t Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen jährlich stammen aus der industriellen Verarbeitung von Farben und Lacken. Etwa 80% stammen aus nicht genehmigungsbedürftigen Lackieranlagen, die sich nicht nach der TA-Luft richten müssen. Der Entwurf zur Lackieranlagenverordnung richtet das Hauptaugenmerk auf diese 80%. Dabei schwebt den Machern im UWB als künftiges Ziel der verstärkte Einsatz von lösemittelreduzierten Lacksystemen vor Augen. Wie man betont, will man dabei kein bestimmtes System vorschreiben.

Folgerichtig sieht das Konzept der Lackieranlagenverordnung vor, dass an Betriebe, die ausschließlich Lacke einsetzen, die unter einem bestimmten VOC-Wert liegen (emissionsarme Lacke), keine technischen oder organisatorischen Anforderungen gestellt werden. Damit bei Inkrafttreten der Verordnung die meisten Betriebe dieser Bedingung entsprechen können, sind lange Übergangsfristen geplant. Nach Inkrafttreten der Verordnung sollen zunächst Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von maximal 420 g/l und vier Jahre später solche mit einem Wert von max. 250 g/l als Obergrenze definiert werden. Letzterer Wert soll als langfristige Zielvorgabe dienen. Er wird von Wasserlacken (in Abhängigkeit vom Feststoffgehalt bis ca. 15 Gewichtsprozent Lösemittelanteil), Pulver- und High-Solid-Lacken mit einem Festkörpergehalt von mehr als 75% erfüllt.

Bei Anlagen mit einem Verbrauch von flüchtigen organischen Verbindungen unter 5 t/a soll auf umfangreiche technische Maßnahmen und Messungen verzichtet werden.

Wir erstellen für Sie die für die Behörden notwendigen VOC-Berechnungen.

 

Hier finden Sie mehr Informationen zur VOC-Richtlinie (pdf-Dokument des deutschen Lackinstituts).